des Fördervereins der Jugendmannschaften der Handballabteilung des TV Concordia Enger e.V.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein der Jugendmannschaften der Handballabteilung des TV Concordia Enger e.V.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister (des Amtsgerichts Bad Oeynhausen, 32543 Bad Oeynhausen) eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 32130 Enger, Elly-Heuss-Knapp Weg 2
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.04.des Jahres und endet am 31.03. des Folgejahres.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Fördervereins ist die Förderung des Sports, sowie die Förderung des Jugend- und Kinderhandballs durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Jugendmannschaften der Handballabteilung des Turnvereins Concordia von 1864 Enger e.V.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklich insbesondere durch die Förderung sportlicher Leistung und Ausstattung bedarfsgerechter Trainingsmaterialien.
(3) Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt sein.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. In seiner Eigenschaft als Förderverein im Sinne des § 58 AO verwendet er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich der in § 2 der Satzung genannten Zwecks.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Als Mitglied erklärt man sich bereit die Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu unterstützen und zu fördern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zecke des Vereins zu fördern und dem Verein in angemessener und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
(4) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung ist nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur möglich, wenn ein grober Verstoß gegen die Satzung, insbesondere den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen vorliegt.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch am Vereinsvermögen oder einer Beitragserstattung.
§5 Beiträge
Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge werden auf mindesten 24€/Jahr festgelegt. Optional sind sowohl 36€/Jahr oder aber 60€/Jahr als Mitgliedsbeitrag möglich. Die Beiträge werden jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres oder aber zu Beginn der Mitgliedschaft vom jeweiligen Konto per Einzugsermächtigung erhoben.
§6 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(3) Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
(4) Die anwesenden Mitglieder wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen
- dem/ der 1. Vorsitzenden
- dem/ der 2. Vorsitzenden
- dem/ der Kassierer / in
- dem / der Schriftführer / in
und wird ergänzt mit bis zu 4 Beisitzern
(1) „Vorstand „ im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt allein. Für das Innenverhältnis gilt folgendes: Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter.
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung
des Vereins nach der Vereinssatzung.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands in der laufenden Amtszeit aus, so muss ein neues Mitglied des Vorstands in einer Mitgliederversammlung gewählt werden.
(7) Die Beschlussfassungen des Vorstands erfolgen in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende oder dessen Vertreter nach Bedarf einladen. Von jeder durchgeführten Vorstandsitzung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.
(8) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden, vorzunehmen.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes und sonstige für den Vorstand tätigen Personen sind auf alle ihnen in Ausführung ihrer Funktion zu Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsvorgänge zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch, nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist eines der beiden Organe des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme des Vorstandsberichts, die Wahl des Kassenprüfers, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit, Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung sowie Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im letzten Quartal des Geschäftsjahrs statt. Der Vorstand beruft mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung die ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Kommunikation kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Für die Dauer der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, bestehend aus 3 Personen.
(3) Über die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen besteht die Möglichkeit, dass die Mitgliederversammlung geheime Wahlen beschließt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Satzungsänderungen benötigen eine 3/4 Mehrheit, für Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins braucht es eine 4/5 Mehrheit, der jeweils anwesenden Mitglieder.
(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss folgendes enthalten:
- Ort und Zeit der Mitgliederversammlung
- Anzahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- Abstimmungsergebnisse so wie die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
- gefasste Beschlüsse in vollem Wortlaut
- Ergebnis der Kassenprüfung
§10 Kassenprüfer
(1) Jeweils zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Des Weiteren können die Kassenprüfer nach 1 Jahr durch die Mitgliederversammlung wieder gewählt werden. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Die Prüfung muss mindestens einmal pro Geschäftsjahr durchgeführt werden. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 11 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der europäischen
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren
Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war;
e. Einschränkung der Verarbeitung
f. Datenübertragbarkeit
g. Widerspruch
h. Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§12 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstands sind zu protokollieren. Die jeweiligen Protokolle sind vom Versammlungsleiter / Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
§13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung geregelten Stimmmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Handballabteilung des Turnverein Concordia Enger von 1864 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke dieser Satzung zu verwenden hat.
§14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am Freitag, den 06. Februar 2026 in Enger beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.